AGB
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Management Consult Dr. Rudolf Moser GmbH (im Folgenden kurz MANCON) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von MANCON ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am Nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1. Der Umfang und die Detailregelungen eines konkreten Beratungsauftrages (auch: Auftragsvereinbarung) werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Die Bestimmungen im Beratungsauftrag und dessen nachfolgenden Ergänzungen gehen den AGB vor.
2.2. MANCON ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch MANCON selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit den von MANCON erbrachten Leistungen, die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse dieser Leistungen und die Entscheidung darüber, inwieweit diese Leistungen für seine Zwecke geeignet sind. MANCON übernimmt keine Verantwortung für die Geschäftsführungsentscheidungen, die im Zusammenhang den von ihr erbrachten Leistungen getroffen werden. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse dieser Leistungen ist MANCON nicht verantwortlich.
2.4. MANCON ist nicht verpflichtet, innerbetriebliche Mängel oder Fehlentscheidungen, die nicht unmittelbar den Beratungsgegenstand bilden, festzustellen. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2. Der Auftraggeber wird MANCON auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass MANCON auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von MANCON bekannt werden. Der Auftraggeber bestätigt, dass die vorgelegten Unterlagen und Informationen richtig und vollständig sind. MANCON kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Informationen verlassen und ist nicht dafür verantwortlich, diese zu bewerten oder deren Richtigkeit zu überprüfen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von MANCON zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1. MANCON wird dem Auftraggeber nach dessen Aufforderung, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter, dem Arbeitsfortschritt entsprechend schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
5.2. MANCON ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. MANCON ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1. Die Urheberrechte an den von MANCON und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben bei MANCON. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von MANCON zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Ungeachtet einer Zustimmung begründet eine Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes jedenfalls keine Haftung von MANCON – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2. Soweit der Auftraggeber aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung von MANCON dazu berechtigt ist, Arbeitsergebnisse (oder Teile davon) offen zu legen, ist es ihm dennoch nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder Modifizierungen der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.
6.3. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt MANCON zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1. MANCON ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende wesentliche Unrichtigkeiten und wesentliche Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. MANCON ist überdies berechtigt, auch über die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
7.2. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. Bei längerfristigen Auftragsvereinbarungen
7.3. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, sich auf Entwürfe von Arbeitsergebnissen (die unverbindlich sind) zu verlassen, sondern lediglich auf dessen finale schriftliche Fassung. Entwurfsfassungen eines Arbeitsergebnisses dienen lediglich internen Zwecken der MANCON und/oder der Abstimmung mit dem Auftraggeber und stellen demzufolge nur eine Vorstufe von Arbeitsergebnissen dar und sind weder final noch verbindlich und erfordern regelmäßig noch weitere Überarbeitungen.
7.4. MANCON ist nicht dazu verpflichtet, ein finales Arbeitsergebnis im Hinblick auf Umstände, die ihr seit dem im Arbeitsergebnis benannten Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Tätigkeit, oder – in Ermangelung eines solchen Zeitpunkts – der Auslieferung des Arbeitsergebnisses zur Kenntnis gelangt sind oder eintreten, zu aktualisieren.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1. MANCON haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von MANCON beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Für Aufträge und Beratungsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern beginnt der Fristenlauf jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem die schadensbegründete Leistung erbracht oder begonnen wurde.
8.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von MANCON zurückzuführen ist und dass die Fristen zur Geltendmachung eingehalten wurden.
8.4. Für die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen durch den Auftraggeber ist dieser – auch bei allfälligen von MANCON vorgeschlagenen Maßnahmen – selbst verantwortlich.
8.5. Sofern MANCON das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt MANCON diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diesen Dritten halten.
8.6. Schadensersatzansprüche sind ungeachtet einer vorhandenen Deckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von MANCON mit einem Betrag in Höhe des 3-fachen Auftrags- oder Jahreshonorars (maximal jedoch € 100.000) begrenzt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf allfällige weitere, wie immer geartete darüber hinausgehende Ansprüche.
8.7. Sofern das Honorar vom Auftraggeber noch nicht vollständig bezahlt wurde, ist die Haftung abweichend von Punkt 8.6. auf das 3-fache Auftrags- oder Jahreshonorar (maximal jedoch € 100.000) begrenzt.
8.8. Eine Haftung von MANCON einem Dritten gegenüber – insbesondere etwa für die Richtigkeit der erbrachten Leistungen – wird bei Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher Äußerungen nicht begründet. Sollte MANCON ausnahmsweise doch gegenüber Dritten für ihre Tätigkeit haften, so gelten die vorliegenden AGB auch im Verhältnis zu diesen Dritten. Die Haftungshöchstsumme (vgl. Punkt 8.6.) gilt jedoch nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, wobei die Geschädigten nach ihrem Zuvorkommen befriedigt werden.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1. MANCON verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2. Weiteres verpflichtet sich MANCON über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3. MANCON ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5. Ausnahmen von der Schweigepflicht bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen sowie bei Entbindung durch den Auftraggeber.
9.6. MANCON ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet MANCON Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9.7. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass an MANCON übermittelten Daten von MANCON automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
9.8. Den Vertragsparteien ist die Verwendung elektronischer Medien (E-Mail, etc.) zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei elektronischer Übermittlung von Informationen und Daten Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden können. MANCON haftet nicht für Schäden, die durch die elektronische Übermittlung verursacht werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.
10. Honorar
10.1. Für die Erbringung der vereinbarten Leistung erhält MANCON das mit dem Auftraggeber vertraglich festgelegte Honorar. Erweist sich durch nachträglich hervorkommende besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so ist MANCON verpflichtet, dies dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Anpassung der Vertragskonditionen vorzunehmen. Dies gilt auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren.
10.2. MANCON ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch MANCON fällig. MANCON kann die Auslieferung ihrer Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen.
10.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von MANCON vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4. Alle von MANCON genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
10.5. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch MANCON, so behält MANCON den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars sowie für sämtliche bereits erbrachte Vorleistungen, jeweils abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stunden/Tage-Honorars ist das Honorar für jene Stunden/Tage-Anzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 25 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die MANCON bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.6. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist MANCON von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche inkl. Abgeltung der bereits erbrachten Vorleistungen, wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1. MANCON ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch MANCON ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. Eine fortgesetzte und dauerhafte Beratung kann jedoch mündlich oder schriftlich oder konkludent durch faktische Leistungserbringung und -annahme vereinbart werden.
12.2. Der Vertrag kann in allen Fällen jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von MANCON weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung durch MANCON eine taugliche und anfechtungsfreie Sicherheit leistet.
12.3. Darüber hinaus ist MANCON zur fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zur sofortigen Beendigung einzelner oder aller Leistungen berechtigt, wenn der Auftraggeber Forderungen hinsichtlich der Inhalte der von MANCON zu erbringenden Arbeitsergebnisse stellt, wodurch aus Sicht von MANCON
- die Arbeitsergebnisse (bzw. Teile davon) nicht den Tatsachen entsprechen würden, oder
- die Arbeitsergebnisse (bzw. Teile davon) die Tatsachen nur unvollständig oder verzerrt wiedergeben würden, oder
- ein Verstoß gegen geltendes Recht erfolgen würde.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Der Auftraggeber nimmt hiermit zur Kenntnis und stimmt zu, dass MANCON auch für andere Mandanten – einschließlich mögliche Wettbewerber des Auftraggebers – tätig ist und wird.
13.2. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.3. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort des registrierten Sitzes von MANCON. Für Streitigkeiten ist das Gericht am registrierten Sitz von MANCON zuständig.